Im Urheberrecht habe ich mich auf die Verteidigung von Abmahnungen der Film- und Musikindustrie spezialisiert – sogenannte Filesharing-Abmahnungen. Hier machen hochspezialisierte Abmahnkanzleien unterschiedliche Forderungen ihrer Mandanten geltend. Meist geht es um folgende 3 Ansprüche:
- Unterlassung
- Schadenersatz
- Erstattung von Rechtsanwaltskosten
Dabei trifft es immer den Inhaber des Internetanschlusses, der die Post ernst nehmen sollte. Denn jede (unbedachte oder unterlassen) Reaktion von ihm, kann ernsthafte (finanzielle) Folgen nach sich ziehen.
Hier die »TOP 5« der (vermeintlich) besten Verteidigungsmöglichkeiten:
- Ich habe keine Abmahnung bekommen.
- Ich habe nicht am Rechner gesessen.
- Ich habe doch nichts angeboten, sondern nur heruntergeladen.
- 60 Sekunden Mitschneiden muss doch erlaubt sein.
- Mein WLAN wurde gehackt.
Filesharing-Abmahnung – was tun?
Wie reagiere ich richtig auf eine Abmahnung wegen Filesharing? Diese Frage stellen sich viele Betroffene, wenn sie Post von einer Abmahnkanzlei erhalten haben.
Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten, mit einer Abmahnung umzugehen:
- Die Abmahnung ignorieren. => »Aussitzen«
- Die Unterlassungserklärung unterzeichen und zahlen. => »Unterwerfen«
- Alle oder einzelne Ansprüche dem Grunde und/oder der Höhe nach bestreiten. => »Verhandeln«
Aussitzen
Die Abmahnung zu ignorieren, in den Papierkorb zu werfen oder innerhalb der gesetzten Frist gar nicht zu reagieren, ist die denkbar schlechteste Vorgehensweise. Auch wenn diese Strategie gelegentlich gut ausgehen kann, wird der Ernst der Lage verkannt. Wird die Unterlassungserklärung nämlich nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann der Abmahnende seinen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung vor Gericht durchsetzen. Da in solchen Verfahren häufig Streitwerte von 10.000,00 € bis 50.000,00 € für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten angesetzt werden, kann ein solcher Rechtsstreit für den Betroffenen sehr teuer werden.
Unterwerfen
Abzuraten ist auch von der Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung der Abmahnkanzlei und der Zahlung des verlangten Vergleichsbetrages. Denn zum einen kann der Betroffene selbst kaum abschätzen, ob die geltend gemachten Ansprüche (Unterlassung, Schadenersatz, Erstattung der Rechtanwaltskosten) dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Zum anderen gehen die vorgefertigten Erklärungen oft zu weit.
Meine Empfehlung – Verhandeln!
Für den Umgang mit Filesharing-Abmahnungen gibt es kein Patentrezept. Es muss immer im Einzelfall geschaut werden, ob eine Prüfpflicht verletzt worden und ob/wie es zu dem Verstoß gekommen ist. Daneben muss untersucht werden, welcher Betrag (Schadenersatz, Rechtsanwaltskosten) der Höhe nach gefordert werden kann. Meist bietet es sich an, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren zu verhindern.
Ich stimme mit Ihnen gern gemeinsam die angemessene Vorgehensweise ab. Nähere Informationen über aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung zum Thema Filesharing habe ich unter den NEWS – thematisch geordnet – zusammengestellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren mehrere wegweisende Entscheidungen zum Thema Filesharing gefällt, die momentan als „Grundgerüst“ für die Wahl einer erfolgversprechenden Verteidigungsstrategie heranzuziehen sind. Zu berücksichtigen sind auch die jüngsten Rechtsprechungsvorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Betreiben eines öffentlichen WLAN-Hotspots.