ArbeitsrechtKündigung. Kündigungsschutz. Abfindung.
Im Arbeitsrecht befasse ich mich vor allem mit Konflikten, bei denen beruflich oder wirtschaftlich wirklich etwas auf dem Spiel steht: Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren, Aufhebungsverträge und Abfindungen.
Über einzelne Formulierungen im Arbeitszeugnis kann man streiten. Mein eigentliches Tätigkeitsfeld liegt jedoch dort, wo für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber deutlich mehr davon abhängt.
Dann geht es um zwei Fragen: ob die Kündigung hält und was eine Einigung kostet. Um das eine wird gestritten, um das andere gefeilscht. Beides gehört zum Arbeitsrecht – und beides mache ich gern.
Kündigung erhalten?
Bei einer Kündigung läuft grundsätzlich eine Dreiwochenfrist. Mein Kündigungscheck gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Auszeichnung 2027TOP Anwalt ArbeitsrechtF.A.Z. Institut
Erstmals ausgezeichnet im Ranking „TOP Anwälte 2027“.
Mein Schwerpunkt
- Kündigungsschutz
- fristlose Kündigung
- ordentliche Kündigung
- Aufhebungsvertrag
- Abfindung
- Freistellung
- krankheitsbedingte Kündigung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ich vertrete Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das schärft den Blick für die Argumente der jeweils anderen Seite – und hilft bei Verhandlungen.
Kündigung
Eine Kündigung ist noch kein Ergebnis. Sie ist eine Behauptung.
Ob sie trägt, entscheidet sich erst im Verfahren. Bei der ordentlichen Kündigung geht es um den Kündigungsgrund und, wenn betriebsbedingt gekündigt wurde, um die Sozialauswahl. Bei der fristlosen Kündigung kommt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB hinzu. Daneben stehen Formfragen, die Anhörung des Betriebsrats und ein möglicher Sonderkündigungsschutz.
Eine Behauptung wird allerdings wahr, wenn ihr niemand widerspricht: Wird nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erhoben (§ 4 KSchG), gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – gleichgültig, wie fehlerhaft sie war. Das ist die härteste Frist im Arbeitsrecht.
Typische Themen
- Dreiwochenfrist
- Kündigungsschutzklage
- Sozialauswahl
- Anhörung des Betriebsrats
- Verdachtskündigung
- Sonderkündigungsschutz
- Weiterbeschäftigung
Abfindung
Einen Anspruch auf Abfindung gibt es fast nie. Gezahlt wird sie trotzdem oft.
Zwei Sätze liest man dazu besonders häufig: dass es bei einer Kündigung immer eine Abfindung gebe und dass sie ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr betrage. Beides steht so in keinem Gesetz.
Einen Anspruch kennt das Gesetz nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der Arbeitgeber die Abfindung in der Kündigung ausdrücklich anbietet und der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt (§ 1a KSchG), wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflöst (§§ 9, 10 KSchG) oder wenn ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag etwas vorsieht. Aus diesen Vorschriften stammt auch die halbe Monatsvergütung je Jahr. Sie ist ein Verhandlungsanker geworden, kein Anspruch.
Tatsächlich ist eine Abfindung der Preis für ein Risiko. Verhandelt wird darüber, wie wahrscheinlich es ist, dass die Kündigung im Verfahren hält – und was es beide Seiten kostet, das herauszufinden. Je unsicherer die Kündigung, desto teurer wird sie für den Arbeitgeber: Unterliegt er, schuldet er die Vergütung für die gesamte Dauer des Verfahrens (§ 615 BGB). Je belastbarer sie ist, desto weniger bleibt zu verhandeln.
Deshalb beginne ich nicht mit einer Zahl, sondern mit der Prüfung, wie belastbar die Kündigung ist. Die Zahl ergibt sich daraus.
Typische Themen
- Abfindungshöhe
- § 1a KSchG
- Auflösungsantrag
- Sozialplan
- Annahmeverzugslohn
- Zeugnis
Arbeitsrecht endet nicht immer beim Arbeitsgericht
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis an einem einzigen Tag. Seine Folgen zeigen sich oft erst Wochen später bei der Agentur für Arbeit: Wer unterschreibt, löst das Beschäftigungsverhältnis selbst – und riskiert damit eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Wird dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht das Arbeitslosengeld zusätzlich (§ 158 SGB III). Beides zusammen kann einen erheblichen Teil der Abfindung aufzehren.
Steuern lässt sich das bei der Formulierung – nachträglich fast nie. Deshalb prüfe ich eine Beendigung immer auch daraufhin, was sie beim Arbeitslosengeld, beim Krankengeld und in einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auslöst.
Aus der Praxis
für den ArbeitnehmerVerdachtskündigung abgewehrtArbG Cottbus, Urteil vom 31.08.2022
für den ArbeitgeberAußerordentliche Kündigung durchgesetztArbG Cottbus, Urteil vom 26.10.2023
Zugleich wurden Vergütungsansprüche abgewehrt.
für den ArbeitnehmerKettenbefristung begrenztArbG Cottbus, Urteil vom 30.11.2022
Gegen eine große Universität. Rechtskräftig – die Berufung wurde nach Hinweisen des LAG Berlin-Brandenburg zurückgenommen.
Weitere Themen
- Abmahnung
- Befristung
- Vergütung
- Annahmeverzug
- Urlaub
Termin? Lieber kurz anrufen.
Bürozeiten Montag bis Freitag, 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr
Meine Rechtsanwaltsfachangestellte stimmt mit Ihnen einen Termin ab und klärt zugleich, welche Unterlagen benötigt werden.
Für nicht dringende Nachrichten können Sie alternativ das Kontaktformular verwenden.