Schwerbehinderung

Im Schwerbehindertenrecht hängt der Ausgang eines Verfahrens nahezu immer von einem medizinischen Sachverständigengutachten ab. Häufig ist daher auch von einer „königlicher Stellung“, oder „Herrschaft“ des Sachverständigen die Rede. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass der Sachverständige „nur“ für die Beantwortung von medizinischen Fragen zuständig ist, die das Gericht als „medizinischer Laie“ nicht selbst beurteilen kann. Rechtliche Fragen fallen nicht in das Aufgabengebiet des Sachverständigen. Der Sachverständige ist also kein „Richter in Weiß“, wie teilweise behauptet wird.

Sollte ein Gutachten im Sinne Ihres Wunschziels negativ ausgefallen, reicht es freilich nicht aus, die „Hände in den Schoss“ zu legen und auf einen guten Ausgang des Verfahrens zu hoffen. Geprüft werden muss dann vorrangig, ob und welche prozessualen „Angriffsmittel“ zur Entkräftung der sozialmedizinischen Beurteilung geeignet sind und welche weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.

Nach Auswertung hunderter medizinischer Gutachten weiß ich, an welchen „Stellschrauben gedreht“ werden muss, um das in der Regel alles entscheidende Gutachten qualifiziert zu hinterfragen.

Meine Arbeitsweise im Schwerbehindertenrecht:

  • realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten
  • Auswertung der vorhandenen Bescheide
  • erforderlichenfalls Widerspruch beim Versorgungsamt und Widerspruchsbegründung
  • erforderlichenfalls Klage zum Sozialgericht und Klagebegründung
  • Auswertung und Stellungnahme zum gerichtlichen Sachverständigengutachten
  • Begleitung und Vertretung in der mündlichen Verhandlung
  • nach Abschluss der 1. Instanz: Erörterung des weiteren Vorgehens, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Berufung, wenn Sie denn »verloren« haben
  • erforderlichenfalls Antrag auf Einholung eines Gegengutachtens nach § 109 SGG


Eine Übersicht, welche Vergünstigungen und Vorteile Ihnen bei einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) bzw. einem bestimmten medizinischen Merkzeichen zustehen, erfahren Sie hier.

Regelmäßig erreichen mich im Schwerbehindertenrecht Fragen mit folgendem Inhalt: