Unfall

Zack. Schon wieder ist es passiert. Einer von jährlich über 8 Millionen Unfällen in Deutschland. Gut, wer dann eine private Unfallversicherung hat. Noch besser, wenn der Versicherer auch zahlt. Doch was wird im sogenannten Leistungsfall alles gezahlt. Hier ein Überblick:

 

Leistungsfall in der privaten Unfallversicherung ist der Unfall. Gesetzlich definiert wird dieser Begriff in § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG wie folgt:

»Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.«

Die Kernleistungen aus dem Vertrag erhält der Versicherungsnehmer, wenn er erstens einen Unfall erleidet und zweitens eine dauernde(!) Invalidität zurückbleibt. Die Bemessung der Invalidität – also des unfallbedingten Dauerschadens – erfolgt nach einer sogenannten Gliedertaxe. Aus den Werten in dieser Tabelle kann – meist erst nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens – abgelesen werden, wie hoch der Invaliditätsgrad ist.

Fristen:
Die unfallbedingte Invalidität muss in aller Regel nach 12 Monaten ab Unfallereignis eingetreten und innerhalb von weiteren 3 Monaten, also 15 Monate ab Unfalltag, ärztlich bescheinigt und der Anspruch beim Versicherer (schriftlich) geltend gemacht werden.

Checkliste:
Welche Unterlagen ich für eine erfolgversprechende Wahrnehmung in Ihrer Unfallsache benötige, erfahren Sie hier.

Um alles Weitere kümmere ich mich. Dies gilt nicht nur für die Deckungsanfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer sowie die Überprüfung des medizinischen Gutachtens auf „handwerkliche“ Fehler.

Ich bespreche mit Ihnen auch weitere angrenzende Fragen, an die Sie vielleicht noch gar nicht gedacht haben, zum Beispiel: